Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich einen groben Überblick verschaffen über die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Publizieren von Inhalten in Bild und Text. Zunächst wäre das Wettbewerbsrecht zu nennen, für einige Branchen spielt auch das Heilmittelwerbegesetz eine Rolle, andere Branchen haben wiederum andere Spielregeln. Das Urheber- bzw. Nutzungsrecht sollten Sie unbedingt beachten, wenn es um das Verwenden fremder Texte und fremden Bildmaterials geht.
Wichtig beim Publizieren ist aber auch das Nennen oder Kennzeichnen von Personen. Beachten Sie bitte das Persönlichkeitsrecht für die Abbildung identifizierbarer Personen und natürlich auch die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – wenn Sie Mitarbeiter oder Kunden oder andere Personen mit Bild und Namen zeigen oder nennen, brauchen Sie natürlich deren Einverständnis, am besten schriftlich. Weitere Einzelheiten finden Sie bei einer gründlichen Recherche im Internet und bei Detailfragen wenden Sie sich am besten an einen Juristen.
Das Persönlichkeitsrecht bzw. die Datenschutzgrundverordnung betrifft vor allem:
- Beiträge auf einem Blog oder Artikel in einer anderen Publikation mit Zitaten oder Interviews mit namentlich genannten Personen (das könnten Kunden sein oder auch Mitarbeiter, Kooperationspartner etc.).
- Postings auf Social-Media-Kanälen mit Bildern von Personen und ggf. mit dem kurzen Kommentar einer Person oder auch mit Videos, in denen identifizierbare Personen gezeigt werden oder zu Wort kommen.
Im Zweifelsfall und um jeden Ärger zu vermeiden ist es ratsam, das Einverständnis für Bilder und Zitate von Personen einzuholen. Bei Publikationen mit Bildern/Zitaten von Kunden oder anderen externen Personen sollten Sie bei jeder einzelnen Publikation die Erlaubnis der betreffenden Person(en) einholen.
Wenn es um Postings mit Mitarbeitern geht, so wäre es natürlich ein unnötiger Aufwand, für jedes einzelne Bild eine Erlaubnis einzuholen. Hier ist es hilfreich, mit Mitarbeitern eine generelle Foto-Erlaubnis zu vereinbaren. Bei Bildern mit einem neutralen oder normal lächelnden Gesichtsausdruck sollte das ohne eine Einzelerlaubnis in Ordnung gehen. Wenn Sie jedoch Bilder von einer Betriebsfeier online stellen, wo jemand in der Runde über einen Witz lauthals lacht oder aus Jux eine ulkige Grimasse schneidet, sollte die betreffende Person trotzdem explizit zustimmen, dass es in Ordnung ist, auch dieses Bild zu veröffentlichen.